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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 60 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 60 Urlaubsabgeltung
§ 60 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.
Zitierungen von § 60 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60 , §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den Kapitän Anwendung. ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... von den Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53, 54 und 60 , 2. von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 ...
Zitat in folgenden Normen
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 61 PflegeVG Änderung des Seemannsgesetzes
... 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60 " ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 bis 6 ...
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