Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 63 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
§ 63 Kündigungsfristen
§ 63 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann während der ersten drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so kann die Kündigung während der ersten sechs Monate noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat.
(2) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 2.
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3.
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4.
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5.
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, den das Schiff im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder zum Laden oder Löschen in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat anläuft, höchstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten; als Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals. Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn
- 1.
- der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder
- 2.
- das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann.
Zitierungen von § 63 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 SeemG Ordentliche Kündigung
... auf unbestimmte Zeit begründet, so kann es von beiden Teilen nach Maßgabe des § 63 schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. ...
§ 65 SeemG Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied aus anderen Gründen
... so kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist während der Zeit, in der nach § 63 Abs. 1 die Kündigung mit Wochenfrist zulässig ist, gekündigt werden, wenn sich der ...
§ 72 SeemG Anspruch auf Heimschaffung
... nach einer ordentlichen Kündigung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ...
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat. Im übrigen finden die Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 3 sinngemäß Anwendung. (3) Das Heuerverhältnis des ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnahmen sinngemäß. (6) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maßgabe, daß für Besatzungsmitglieder auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5634.htm