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§ 65 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 65 Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied aus anderen Gründen



Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit dem Besatzungsmitglied aus anderen wichtigen, nicht in § 64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist während der Zeit, in der nach § 63 Abs. 1 die Kündigung mit Wochenfrist zulässig ist, gekündigt werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens einer Monatsgrundheuer verpflichtet.

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Zitierungen von § 65 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 SeemG Außerordentliche Kündigung bei Verlust des Schiffs
... Kenntnis zu geben. (5) Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 65  ...
§ 68a SeemG Schriftform der außerordentlichen Kündigung
... außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ...
§ 69 SeemG Vorläufige Entscheidung des Seemannsamts über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung
... das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64, 65 , 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ...
§ 72 SeemG Anspruch auf Heimschaffung
... Bestimmungsort, 1. in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67, 2. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes ...
§ 74 SeemG Durchführung und Kosten der Heimschaffung
... hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden. (2) Der Reeder trägt die Kosten der ...