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§ 68a
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§ 68a - Seemannsgesetz (SeemG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.07.1957
BGBl. II S. 713
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.04.2013
BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1
Schiffsbesatzung
3 weitere Fassungen
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wird in 62 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder
Vierter Unterabschnitt Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 68
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§ 69
§ 68a Schriftform der außerordentlichen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§
64
bis
68
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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