(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.
(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind
- 1.
- der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist,
- 2.
- der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,
- 3.
- der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder
- 4.
- jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort.
§ 63 SeemG Kündigungsfristen ... Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn 1. der Reeder für eine unverzügliche ... der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder 2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung ...