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§ 89 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 89 Arbeitszeitverlängerung in dringenden Fällen



(1) Abgesehen von den Fällen des § 88 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

 
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Zitierungen von § 89 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 85 SeemG Seearbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals
... nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 88 oder 89  ...
§ 89a SeemG Abweichende Regelungen
... oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden, daß der Kapitän abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 ...
§ 104 SeemG Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
... Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
§ 2 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise
... Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu ...