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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 96 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 96 Arbeitszeit der Jugendlichen
§ 96 wird in 5 Vorschriften zitiert
Für Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, daß sie vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen.
Zitierungen von § 96 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 90 SeemG Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
... Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ...
§ 100a SeemG Abweichende Regelungen
... Bordvereinbarung kann zugelassen werden 1. abweichend von den §§ 96 und 100 Abs. 2 Satz 1 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3. ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3. ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... 53, 54 und 60, 2. von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie ...
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