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§ 101 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 101 Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise



(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindestens Folgendes enthalten muss:

1.
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied sowie

2.
die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a.

(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind.

(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird.

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Zitierungen von § 101 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 SeemG Arbeitsschutzbehörde (vom 08.11.2006)
... zusammen. Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen ...
§ 104 SeemG Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
... Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... 95 Abs. 2 über die Gefahrenbelehrung, 5. einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 ... über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,  ...
§ 143 SeemG Ermächtigung zum Erlaß von weiteren Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006)
... der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie b) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die ... zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise nach § 101 , 12. die Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit, 13. die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Eingangsformel See-ArbZNV
... Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ... Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ...
§ 1 See-ArbZNV Übersicht über die Arbeitsorganisation
... Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu ...
§ 2 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise
... Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des Seemannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II jeweils für einen Monat ... begründen. (3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des ... Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung ...