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§ 104
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 104 - Seemannsgesetz (SeemG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.07.1957
BGBl. II S. 713
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.04.2013
BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1
Schiffsbesatzung
3 weitere Fassungen
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wird in 62 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Arbeitsschutz
Sechster Unterabschnitt Ausnahmevorschriften
§ 103
←
→
§ 105
§ 104 Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts auf den Kapitän
§ 104 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften der §§
84a
bis
86
,
88
bis
89a
,
101
gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ausübt.
§ 103
←
→
§ 105
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Zitierungen von
§ 104 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... (5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gelten die zu den in §
104
genannten Vorschriften nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Regelungen oder die nach Absatz 3 ...
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