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§ 117 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 117 Mißbrauch der Anordnungsbefugnis


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Vorgesetzter, der seine Befugnis, Anordnungen der in § 115 Abs. 4 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zitierungen von § 117 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...