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§ 117
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 117 - Seemannsgesetz (SeemG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.07.1957
BGBl. II S. 713
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.04.2013
BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1
Schiffsbesatzung
3 weitere Fassungen
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wird in 62 Vorschriften zitiert
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Erster Unterabschnitt Straftaten
§ 116
←
→
§ 118
§ 117 Mißbrauch der Anordnungsbefugnis
§ 117 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ein Vorgesetzter, der seine Befugnis, Anordnungen der in §
115
Abs. 4 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 116
←
→
§ 118
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Zitierungen von
§ 117 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115
bis
128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...
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