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§ 120
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§ 120 - Seemannsgesetz (SeemG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.07.1957
BGBl. II S. 713
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.04.2013
BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1
Schiffsbesatzung
3 weitere Fassungen
|
wird in 62 Vorschriften zitiert
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Erster Unterabschnitt Straftaten
§ 119
←
→
§ 121
§ 120 Zurücklassen eines Besatzungsmitglieds an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ohne Einwilligung des Seemannsamts
§ 120 wird in
2 Vorschriften zitiert
Ein Kapitän, der entgegen §
71
Abs. 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes
zurückläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 119
←
→
§ 121
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Zitierungen von
§ 120 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... Strafdrohungen der §§ 118
bis
121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115
bis
128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...
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