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§ 121 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 121 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän



(1) Ein Kapitän, der

1.
einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder

2.
(weggefallen)

3.
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der

1.
der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

2.
einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,

3.
der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,

4.
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 oder 10, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

5.
einer auf Grund des § 92 oder des § 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6,

zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.

(3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.



 

Zitierungen von § 121 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3, vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des ...
§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...