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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 123a - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 123a Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung
§ 123a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
- 1.
- ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und
- 2.
- ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
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Zitierungen von § 123a Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123a SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5701.htm