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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 134 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 134 Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder beim Fehlen eines solchen Heimathafens der Registerhafen des Schiffs sich befindet.
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