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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 141 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 141 Ausnahmen für Fahrgastschiffe, Fährschiffe, Fördeschiffe und Schiffe des Seebäderverkehrs
§ 141 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Fördeschiffen und Schiffen des Seebäderverkehrs gilt § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 141 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 102 SeemG Arbeitsschutzbehörde (vom 08.11.2006)
... wachen, daß die Arbeitsschutzvorschriften dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen Rechtsverordnungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5720.htm