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§ 141a - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 141a Abweichungen vom Musterungserfordernis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§ 3) und sonstige Personen (§ 7), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs, Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffsführung von den Pflichten zur Veranlassung einer Musterung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 141a Seemannsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 324 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 141a Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141a SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
...  7.1 Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff § 141a Seemannsgesetz 52 8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 324 9. ZustAnpV Seemannsgesetz
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 4. In § 141a werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ...