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§ 142 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 142 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Schiffsbesetzung, Ausbildung und Befähigungszeugnisse



(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über

1.
die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten,

2.
deren berufliche und fachliche Ausbildung an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung während der Zeit des Berufsschulbesuchs, ihre Eignung in körperlicher, geistiger, moralischer, beruflicher und fachlicher Hinsicht,

3.
die erforderlichen Befähigungszeugnisse.

Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.

(2) (weggefallen)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.



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Frühere Fassungen von § 142 Seemannsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 324 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 142 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
...  8. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 127 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Reeders
... Bußgeldvorschrift verweist, 4. einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 143b SeemG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Regelbesatzungen (vom 08.11.2006)
... Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates 1. die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 324 9. ZustAnpV Seemannsgesetz
... durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 5. § 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Eingangsformel SchBesV
... Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 ... Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 sowie § 143 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 15 und 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 ...

Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Eingangsformel SMAusbV
... Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ...

Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
... vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt. (2) ...

Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Eingangsformel SchKrFürsV
... Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 143 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. ...

Verordnung über die Seediensttauglichkeit
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Eingangsformel SeeDTauglV
... Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie des § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 13 des ...