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§ 143 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 143 Ermächtigung zum Erlaß von weiteren Rechtsverordnungen



(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen Bestimmungen erlassen über

1.
das Verfahren vor den Seemannsämtern,

2.
die Einrichtung, die Voraussetzungen der Ausstellung, die Ausstellung, die Schließung und die Kosten des Seefahrtbuchs,

3.
das Verfahren bei der Musterung sowie die Einrichtung und Ausfertigung der Musterrolle und die Kosten der Musterung,

4.
die Speiserolle, die Menge, Art und Lagerung der an Bord mitzuführenden Verpflegungsvorräte,

5.
die Wohn- und Aufenthaltsräume der Besatzungsmitglieder an Bord sowie die Krankenräume, Aborte, Wascheinrichtungen und Küchenräume,

6.
die Art und den Umfang der an Bord mitzuführenden Arzneimittel und anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge sowie über die Zahl der Schiffsärzte und des Krankenpflegepersonals,

7.
die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung übermäßiger Arbeitsbelastung als ausreichend anzusehende Schiffsbesatzung,

8.
die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind,

9.
die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche auf einzelnen Arbeiten von Schiffen und bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung verbunden sind,

10.
die zur Durchführung des Arbeitsschutzes notwendigen Sicherheitsvorschriften,

11.
a)
das Nähere zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie

b)
weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise nach § 101,

12.
die Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit,

13.
die Durchführung ärztlicher Untersuchungen, die Ermächtigung des Arztes (§ 81), den Inhalt und die Geltungsdauer der ärztlichen Zeugnisse, die Aufbewahrung und Einsichtnahme in die ärztlichen Zeugnisse, die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses (§ 83) und dessen Verfahren sowie die Gebühren und Kosten, ihre Tragung und Erstattung,

14.
(weggefallen)

15.
ergänzende Vorschriften zum Mutterschutz, insbesondere bezüglich der Leistungspflicht des Reeders, im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse an Bord von Seeschiffen.

(2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 143 Seemannsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 324 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 143 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 SeemG Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
... Arbeit trifft auch den Kapitän. (2) Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 10 erlassenen Vorschriften kann die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall anordnen, ...
§ 81 SeemG Ärztliche Untersuchung
... darf nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der See-Berufsgenossenschaft ...
§ 92 SeemG Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder
... die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten in besonderem ...
§ 94 SeemG Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche (vom 08.11.2006)
... Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die ... und -beschränkungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverordnung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für ...
§ 102 SeemG Arbeitsschutzbehörde (vom 08.11.2006)
... dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt werden; hierbei ...
§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... unterliegen, oder 2. (weggefallen) 3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, ... jugendlicher Besatzungsmitglieder, 4. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 oder 10, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die ... 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird, 7. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ... Bußgeldvorschrift verweist, 8. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ...
§ 127 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Reeders
...  § 102 Abs. 1 Satz 6, 3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten ... Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 Buchstabe b, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
§ 143a SeemG Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenverordnungen (vom 08.11.2006)
... Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit diese Kosten ...
§ 143b SeemG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Regelbesatzungen (vom 08.11.2006)
... werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Besatzung von Kauffahrteischiffen ...
§ 144 SeemG Auslegen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Tarifverträgen
... Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vorschriften des § 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Gesetzes über ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 324 9. ZustAnpV Seemannsgesetz
... durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 6. § 143 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Eingangsformel SchBesV
... Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz ... 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 sowie § 143 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 15 und 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) ...

See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Eingangsformel See-ArbZNV
... Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 143 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) ...

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Eingangsformel SeemAmtsV
... Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...

Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Eingangsformel SchKrFürsV
... Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 143 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), ...

Verordnung über die Seediensttauglichkeit
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Eingangsformel SeeDTauglV
... Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie des § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 13 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt II S. 713, ...

Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Eingangsformel SeeUntbrV
... Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt ...