Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 144 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 144 Auslegen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Tarifverträgen



Ein Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vorschriften des § 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der einschlägigen Tarifverträge müssen an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht ausliegen.



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