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Änderung § 143a Seemannsgesetz vom 08.11.2006
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§ 143a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 143a n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143a Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenverordnungen | |
(1) Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 übernommen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. |
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