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Änderung § 102b Seemannsgesetz vom 08.11.2006

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§ 102b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 102b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 102b


(Text alte Fassung)

(1) Bei Durchführung der in §§ 81 und 82 Abs. 1 genannten Aufgaben handelt die See-Berufsgenossenschaft nach den fachlichen Weisungen der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; soweit die Weisungen die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Durchführung der in §§ 81 und 82 Abs. 1 genannten Aufgaben handelt die See-Berufsgenossenschaft nach den fachlichen Weisungen der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; soweit die Weisungen die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erteilen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 81 und 82 bezeichneten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, wenn die Kapitäne oder Besatzungsmitglieder in einem Heuerverhältnis zu einem ihrer Mitglieder stehen oder ein solches Heuerverhältnis eingehen oder wenn eines ihrer Mitglieder die Untersuchung veranlaßt hat. Die See-Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung der Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.

(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der See-Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung beantragt hat.

(4) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren erstattet der Bund der See-Berufsgenossenschaft.