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Änderung § 43 FlsBergV vom 04.06.2016

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§ 43 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 43 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:

1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - Stoffe und vergleichbare Ereignisse,

2. Störungen oder Schäden, die

a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen,

b) die Reinhaltung des Meeres,

c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszeichen oder

d) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen

gefährden,

3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen,

4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe.