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Änderung § 38 FlsBergV vom 04.08.2009

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§ 38 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 38 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs


(Text alte Fassung)

Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewährleistung eines sicheren Startens und Landens auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewendeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Plattformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewährleistung eines sicheren Startens und Landens auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewendeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Plattformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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