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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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4. Abschnitt - Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV)
V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 750-15-8 Bergbau
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 750-15-8 Bergbau
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4. Abschnitt Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes
§§ 26 bis 31 (aufgehoben)
§§ 26 bis 31 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 5 Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels V. v. 3. August 2016 BGBl. I S. 1866 m.W.v. 5. August 2016
§ 32 Störfallpläne
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfallplan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhältnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- ein Verzeichnis über
- a)
- die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen,
- b)
- die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel sowie die bei unterschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,
- c)
- die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden Personen, deren fachliche Qualifikation und deren Rufbereitschaft,
- d)
- die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen,
- 2.
- Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände von Störfallübungen,
- 3.
- Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
- 4.
- ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außerhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,
- 5.
- Nachweise über die Vornahme und den Befund der Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2.
§§ 33 und 34 (aufgehoben)
§§ 33 und 34 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 5 Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels V. v. 3. August 2016 BGBl. I S. 1866 m.W.v. 5. August 2016
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