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Änderung § 158 AktG vom 29.05.2009
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§ 158 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 158 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751 |
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(Textabschnitt unverändert) § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: |
1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen a) aus der gesetzlichen Rücklage | |
b) aus der Rücklage für eigene Aktien | b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen a) in die gesetzliche Rücklage | |
b) in die Rücklage für eigene Aktien | b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
c) in satzungsmäßige Rücklagen d) in andere Gewinnrücklagen 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. | |
Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. | 2 Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) 1 Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2 Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. |
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