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Änderung § 241 AktG vom 01.09.2009
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§ 241 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 241 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 241 Nichtigkeitsgründe | |
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er | |
(Text alte Fassung) 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist, | (Text neue Fassung) 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, |
3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, 4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, 5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, | |
6. nach § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. | 6. nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. |
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