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Änderung § 25 AktG vom 31.12.2015
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§ 25 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 25 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. 2 Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. | (Text neue Fassung) Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. |
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