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Änderung § 283 AktG vom 19.04.2017

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§ 283 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 283 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 283 Persönlich haftende Gesellschafter


Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;

2. die Gründungsprüfung;

3. die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;

4. die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;

5. die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;

6. die Einberufung der Hauptversammlung;

7. die Sonderprüfung;

8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;

9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;

(Text neue Fassung)

10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;

11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;

vorherige Änderung

 


11a. die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;

12. die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

13. die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;

14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.