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Änderung § 92 AktG vom 01.01.2021
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§ 92 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 92 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit | |
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. 2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. 3 Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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