Änderung § 401 AktG vom 01.11.2008

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§ 401 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 401 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es

1.
als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder

2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.


(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



 



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