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Änderung § 85 AktG vom 12.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 85 AktG, alle Änderungen durch Artikel 7 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 85 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 85 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Bestellung durch das Gericht | |
(1) 1 Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung. |
(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist. (3) 1 Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2 Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4 Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. |
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