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Änderung § 85 AktG vom 12.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 85 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 85 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Bestellung durch das Gericht


(1) 1 Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. 2 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.

(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(3) 1 Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2 Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4 Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.



(heute geltende Fassung) 

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