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Änderung § 158 AktG vom 29.05.2009
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§ 158 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 158 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung | |
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen a) aus der gesetzlichen Rücklage | |
(Text alte Fassung) b) aus der Rücklage für eigene Aktien | (Text neue Fassung) b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen a) in die gesetzliche Rücklage | |
b) in die Rücklage für eigene Aktien | b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
c) in satzungsmäßige Rücklagen d) in andere Gewinnrücklagen 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. |
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