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Änderung § 135a AktG vom 15.12.2023

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§ 135a AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 135a AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 135a Mehrstimmrechtsaktien


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. 2 Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. 3 Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

(2) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie. 2 Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. 3 Die Frist nach Satz 2 kann in der Satzung um eine bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. 4 Der Beschluss über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 2 gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 5 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 6 Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. 7 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 8 Für diesen gelten die Sätze 4 und 5.

(3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 142 Absatz 1 berechtigen Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme.