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Änderung § 202 AktG vom 15.12.2023
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§ 202 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 202 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 202 Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2 Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden. |
(2) 1 Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. 2 Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4 § 182 Abs. 2 gilt. (3) 1 Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2 Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. 3 § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. (4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden. |
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