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Änderung § 116 AktG vom 05.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 116 AktG, alle Änderungen durch Artikel 1 VorstAG am 5. August 2009 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 116 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 116 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder | |
(Text alte Fassung) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. | (Text neue Fassung) 1 Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. 2 Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3 Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1). |
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