Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 124a AktG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 124a AktG, alle Änderungen durch Artikel 1 ARUG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des AktG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 124a AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 124a AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft


vorherige Änderung

 


1 Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

1. der Inhalt der Einberufung;

2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;

5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

2 Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)