Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 181 AktG vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 181 AktG, alle Änderungen durch Artikel 1 ARUG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des AktG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 181 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 181 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 181 Eintragung der Satzungsänderung


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Bedarf die Satzungsänderung staatlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.



(heute geltende Fassung)