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Änderung § 267 AktG vom 01.09.2009
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§ 267 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 267 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 267 Aufruf der Gläubiger | |
(Text alte Fassung) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) 1 Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2 Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. |
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