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Änderung § 293g AktG vom 01.09.2009
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§ 293g AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 293g AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 293g Durchführung der Hauptversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. (2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. (2) 1 Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2 Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. |
(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. |
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