Tools:
Update via:
Änderung § 269 AktG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 269 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 269 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 269 Vertretung durch die Abwickler | |
(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) 1 Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. 2 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler. (3) 1 Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 2 Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. 3 Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß. (4) 1 Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 2 Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. (5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden. | |
(Text alte Fassung) (6) Abwickler zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen. | (Text neue Fassung) (6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4702/al210329-0.htm