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Änderung § 158 AktG vom 28.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 158 AktG, alle Änderungen durch Artikel 3 MicroBilG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des AktG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 158 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 158 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage

3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

a) aus der gesetzlichen Rücklage

b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c) aus satzungsmäßigen Rücklagen

d) aus anderen Gewinnrücklagen

4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

a) in die gesetzliche Rücklage

b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c) in satzungsmäßige Rücklagen

d) in andere Gewinnrücklagen

5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

vorherige Änderung

Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.



2 Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) 1 Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2 Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.


(heute geltende Fassung)