Tools:
Update via:
Änderung § 76 AktG vom 01.05.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 AktG, alle Änderungen durch Artikel 3 BGleiNRG am 1. Mai 2015 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 76 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 76 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 76 Leitung der Aktiengesellschaft | |
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt. (3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. 3 Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt. (3) 1 Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2 Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer |
1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes, e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. | |
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist. | 3 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist. (4) 1 Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4702/al47222-0.htm