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Änderung § 161 AktG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 161 AktG, alle Änderungen durch Artikel 198 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 161 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 161 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 198 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der 'Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex' entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. 2 Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der 'Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex' entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. 2 Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. |
(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. |
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