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Änderung § 81 AktG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 AktG, alle Änderungen durch Artikel 9 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 81 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 81 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder | |
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. | (Text neue Fassung) (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. |
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. | |
(4) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. | |
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