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Änderung § 195 AktG vom 01.01.2007
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§ 195 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 195 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 195 Anmeldung des Beschlusses | |
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anmeldung sind für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen | (Text neue Fassung) (2) Der Anmeldung sind beizufügen |
1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4); 2. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden; 3. wenn die Kapitalerhöhung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. | |
(3) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt. | (3) (aufgehoben) |
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