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Änderung § 196 AktG vom 01.01.2007
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§ 196 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 196 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 196 Bekanntmachung der Eintragung | (Text neue Fassung)§ 196 (aufgehoben) |
In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen. Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. |
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