Tools:
Update via:
Änderung § 266 AktG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 266 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 266 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 266 Anmeldung der Abwickler | |
(1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. (3) In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. (3) 1 In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. |
(4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen. | |
(5) Die Abwickler haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen, wenn sie dies nicht schon als Vorstandsmitglieder getan haben. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4702/al5051-0.htm