Tools:
Update via:
Änderung § 303 AktG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 303 AktG, alle Änderungen durch Artikel 9 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 303 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 303 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 303 Gläubigerschutz | |
(Text alte Fassung) (1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 2 Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. |
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. | |
(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden. | (3) 1 Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. 2 § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4702/al5053-0.htm