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Änderung § 24 AktG vom 31.12.2015
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§ 24 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 24 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565 |
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(Text alte Fassung) § 24 Umwandlung von Aktien | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist. |
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