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Änderung § 24 AktG vom 31.12.2015

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§ 24 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 24 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Umwandlung von Aktien


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist.