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Änderung § 67b AktG vom 01.01.2020

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§ 67b AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 67b AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637

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§ 67b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu übermitteln. 2 § 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.